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AGB´s

network4you GmbH – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – Stand Juni 2003

1. Allgemeines

  • 1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 310 I BGB sind.
  • 1.2 Diese Bedingungen gelten ergänzend für alle von der network4you GmbH, München (im folgenden “N4Y”) getätigten Dienst- und  Serviceleistungen sowie Warenlieferungen (im folgenden „Vertragsleistungen“), wie sie in dem individuellen Angebot festgelegt sind. Mit Auftragsannahme erkennt der Auftraggeber (im folgenden “Kunde”) die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
  • 1.3 Verträge über die Vertragsleistungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  • 1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Zweifel auch für künftige Aufträge und Leistungen, welche N4Y im Rahmen einer fortgesetzten Geschäftsbeziehung zum Kunden erbringt.
  • 1.5 Eine ergänzende Geltung etwaiger allgemeiner Vertragsbedingungen des Kunden bedarf der schriftlicher Zustimmung von N4Y.

2. Auftragsabwicklung

  • 2.1 N4Y wird die im Angebot beschriebenen Leistungen im Rahmen der Projektdurchführung in eigener Verantwortung erbringen. Im Zweifel ist N4Y in der Wahl der Mitarbeiter und etwaiger Subunternehmer sowie der technischen Hilfsmittel frei und wird diese gewissenhaft auswählen.
  • 2.2 N4Y ist berechtigt, Leistungsinhalte (wie Mitarbeiter, eingesetzte Soft- und gelieferte Hardware etc.) aus abwicklungstechnisch bedingten Gründen kurzfristig zu ändern, soweit diese nicht ausdrücklich zugesichert sind, sich die Auftragssumme nicht erhöht oder sich Leistungsinhalt wie -qualität nicht wesentlich ändern.
  • 2.3 N4Y wird den Kunden über entsprechende Änderungen informieren.
  • 2.4 Der Kunde ist an seine Bestellung 4 Wochen ab Zugang bei uns gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden und vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

3. Pflichten des Kunden

  • 3.1 Mit Annahme des Angebotes verpflichtet sich der Kunde, die beschriebenen Leistungen rechtzeitig abzunehmen und zu vergüten.
  • 3.2 Soweit zur Abwicklung des Auftrages notwendig, wird der Kunde den Mitarbeitern sowie Unterbeauftragten von N4Y den notwendigen Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. Zugriff zu seiner Hard- und Softwareumgebung termingemäß verschaffen. Entsprechendes gilt für die vom Kunden vereinbarungsgemäß an N4Y zu liefernden bzw. zur Verfügung zu stellenden Informationen und/oder Materialien.
  • 3.3 Der Kunde sichert zu, N4Y bzw. seinen Mitarbeitern für projektbezogene Gespräche und Treffen in dem von N4Y für notwendig erachteten Umfang zur Verfügung zu stehen. N4Y wird diese mit dem Kunden rechtzeitig ankündigen und abstimmen.

4. Zeitplanung und -dauer

  • 4.1 Soweit dem Auftrag eine Zeitplanung zugrunde gelegt wurde, werden Kunde und N4Y dafür Sorge tragen, diese einzuhalten. Liefertermine von Hard- und Software von Drittanbietern sowie Zeitangaben bei Serviceleistungen sind im Zweifel unverbindlich, für die N4Y keine Verantwortung übernimmt. Über absehbare Verzögerungen, die vorgesehene Liefer- und/oder Fertigstellungstermine gefährden, werden sich N4Y und Kunde unverzüglich informieren und ggf. notwendige Maßnahmen abstimmen.
  • 4.2 Verzögerungen, die von N4Y nicht zu vertreten sind, berechtigen zu einer entsprechenden Verschiebung des Endtermines der Projektabwicklung. Soweit vorgenannte Verzögerungen auf Wunsch des Kunden durch erhöhten Personalaufwand oder höherpreisige Materiallieferung ausgeglichen werden sollen, trägt im Zweifel der Kunde hierfür die Mehrkosten.
  • 4.3 Umfang und Dauer der Leistungen von N4Y richten sich nach der vom Kunden gegebenen, vertragsgemäßen Aufgabenstellung. N4Y wird seine Tätigkeit unter Berücksichtigung eines sachgerechten Aufwandes durchführen. Insbesondere bei Lösungen von Problemen im Hard- und Softwarebereich kann der Zeitaufwand jedoch nicht exakt festgelegt werden und liegt im fachmännischen Ermessen von N4Y.
  • 4.4 N4Y wird im Zweifel nach Zeitaufwand vergütet und diesen entsprechend nachweisen. Soweit der Kunde dem Zeitnachweis nicht unverzüglich nach Mitteilung widerspricht bzw. diesen vor Ort abzeichnet, wird dieser verbindlich.

5. Lizenz- und Eigentumsregelung

  • 5.1 N4Y überträgt dem Kunden mit vollständig geleisteter Vergütung die für die vertragsgemäße Nutzung des Auftragsergebnisses erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte. Eine Bearbeitung der Arbeitsergebnisse bedarf der Zustimmung N4Y.
  • 5.2 Bei auftragsgemäß eingesetzter Software oder anderweitigem Lizenzmaterial Dritter wird der Kunde die hierfür geltenden und ihm von N4Y mitgeteilten Lizenzregeln beachten und stellt N4Y insoweit von Ansprüchen der Lizenzinhaber frei.
  • 5.3 Die von N4Y gelieferte Hardware, Software und sonstiger Materialien verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Auftragsvergütung im Eigentum von N4Y.

6. Abnahme und Gewährleistung

  • 6.1 Der Kunde wird eine projektgemäß vorgesehene Endabnahme wie etwaige Zwischenabnahmen unverzüglich vornehmen. Eine Abnahme gilt als erteilt, soweit das vorgelegte Ergebnis nicht innerhalb von drei Werktagen nach Vorlage beanstandet wurde. Unbeschadet des Rechtes auf Nachbesserung darf bei nur geringfügigen Mängeln, die weder die technische Funktionsfähigkeit noch die wirtschaftliche Verwertung der erbrachten Leistungen maßgeblich beeinträchtigen, die Abnahme nicht verweigert werden. Beanstandungen und Mängel müssen vom Kunden schriftlich spezifiziert werden.
  • 6.2 Beanstandete Mängel wird N4Y innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern und erneut zur Abnahme vorlegen. Hinsichtlich einzelner, danach immer noch auftretender Mängel hat N4Y das Recht zur nochmaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Kann bei einer Abnahme der Mangel trotz vorgenannter Nachbesserungsversuche weiterhin nicht behoben werden oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Das Recht der Wandelung ist auf grobe Mängel bzw. Fehler beschränkt, welche die wirtschaftliche Nutzbarkeit bzw. technische Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Das Recht des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen nach §§ 634, Ziff. 2, 637 BGB wird ausgeschlossen.
  • 6.3 Soweit ein Mangel auf eine mögliche Inkompatibilität zwischen der von N4Y gelieferten und der vom Kunde genutzten Software bzw. Hardware beruht, hat im Zweifel der Kunde nachzuweisen, dass diesem ein Fehler der von N4Y gelieferten Software bzw. Hardware zugrunde liegt.
  • 6.4 Erkennbare Mängel bzw. das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die vom Kunden bei Abnahme nicht schriftlich gerügt werden, sind von einer Gewährleistung ausgeschlossen.
  • 6.5 Bei der Lieferung von Hard- bzw. Software von Drittanbietern gelten zunächst die vom jeweiligen Hersteller gewährten Garantiebedingungen, wie sie dem Kunden bei Bereitstellung mitgeteilt werden; eine eigenständige Garantie übernimmt N4Y nicht. Die Vorschriften des §§ 474 ff BGB (Verbrauchsgüterkauf) finden zwischen N4Y und dem Kunden keine Anwendung; der Kunde akzeptiert insoweit Garantiezeiten von einem Jahr. Die Garantiezeit beginnt mit der Bereitstellung der Geräte beim Kunden bzw. dem hierfür vorgesehenen Termin, soweit der Kunde in Annahmeverzug ist. Soweit zwischen Bereitstellung und tatsächlicher Inanspruchnahme durch den Kunden auf Grund der Auftragsabwicklung mehr als zwei Wochen vergehen, verlängert sich die Garantiezeit entsprechend, wofür N4Y einsteht. Unbeschadet hiervon ist N4Y berechtigt, bei einem Garantiefall das entsprechende Gerät durch ein gleichwertig anderes auszutauschen. Zur Geltendmachung von Garantieansprüchen hat der Kunde N4Y unverzüglich nach Feststellung des Mangels zu unterrichten und das schadhafte Gerät N4Y in deren Geschäftsräumen zur Verfügung zu stellen.
  • 6.6 Die bei N4Y entstehenden Aufwendungen zur Feststellung eines Mangels bei gelieferter Hard- bzw. Software von Drittanbietern trägt der Kunde.
  • 6.7 Bei Servicearbeiten nach gesondertem Auftrag des Kunden wird eine Erfolgsgarantie sowie Gewährleistung im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen.

7. Haftung

  • 7.1 Die Haftung N4Y sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig, beschränkt. Hiervon ausgenommen ist eine Haftung für Gesundheits- und Körperschäden entsprechend § 309, Nr. 7 BGB Schäden.
  • 7.2 Soweit N4Y für einfache Fahrlässigkeit haftet, beschränkt sich diese in der Höhe auf den typischen und vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf den Auftragswert des Projektes. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt.
  • 7.3 Die Haftung für etwaigen durch N4Y verursachten Datenverlust beim Kunden wird auf die Wiederherstellung der letzten verfügbaren Sicherungskopie des Kunden beschränkt. Der Kunde wird in der Regel tägliche Datensicherungen durchführen sowie regelmäßig die Rückübertragungsfähigkeit von Sicherungskopien überprüfen. Vor Beginn jeder Tätigkeit von N4Y wird der Kunde eine umfassende Datensicherung vornehmen.
  • 7.4 Der Kunde gewährleistet, dass etwaige an dem zur Verfügung gestellten Material bestehende Rechte Dritter wie Urheber-, Lizenzrechte etc. im erforderlichen Umfang abgeklärt sind und stellt insoweit N4Y von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei. Insbesondere wird N4Y keine rechtliche Überprüfung der in Ausführung seiner vertraglichen Leistungen bearbeiteten Inhalte vornehmen. Der Kunde ist insoweit für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Beachtung der gewerblichen Schutzrechte wie Urheber-, Bildrechte etc., sowie anderweitige Vorschriften für den Internet- und E-Commerce Bereich verantwortlich und hat im Zweifel eigenständig für eine entsprechende rechtliche Beratung und deren Beachtung Sorge zu tragen.

8. Vergütungsregelungen

  • 8.1 Für Dienstleistungen unterscheidet N4Y zwischen „Standardsupport“ und „Serversupport“. „Standardsupport“ beinhaltet sämtliche Arbeiten an Client-Computern und der darauf installierten Software, sowie lokalen Druckern und Netzwerkverkabelungen. „Serversupport“ beinhaltet Arbeiten an Server-Maschinen und der darauf installierten Software, sowie Netzwerkdruckern und aller Netzwerkhardware wie Switches, Firewalls und ähnlichem. Dies gilt auch für Remote-Arbeiten (Arbeiten von einem entfernten Standort aus) auf diesen Komponenten.
  • 8.2 Zur vollständigen Abgeltung der vertragsgemäßen Leistungen und Lieferungen leistet der Kunde an N4Y die in dem jeweiligen Auftrag bestimmte Vergütung zu den jeweils festgelegten Raten und Fälligkeiten.
  • 8.3 Soweit nicht individuell vereinbart ist die vertragsgemäße Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und ist innerhalb 10 Werktagen nach Rechnungseingang auf das von N4Y mitgeteilte Konto zur Zahlung fällig. Ergänzend findet die automatische Verzugsregelung des § 286, III BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass die darin genannte Frist auf 2 Wochen verkürzt wird. N4Y ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
  • 8.4 Verlangt der Kunde während der Projektrealisierung Änderungen und/oder Erweiterungen, die in dem Angebot nicht enthalten warden, werden diese im Zweifel zu dem angegebenen Stunden- oder Tageshonorar, jeweils pro angefangene halbe Stunde, gesondert berechnet. Dienstleistungen, die N4Y im Auftrag des Kunden nach Aufwand zum vereinbarten Stundenhonorar durchführt, werden jeweils pro angefangene halbe Stunde berechnet.
  • 8.5 Verweigert der Kunde die Annahme einer vereinbarten Leistung oder wird die Abwicklung des Auftrages vorzeitig beendet, ohne daß N4Y dies zu vertreten hat, trägt der Kunde die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten der Realisierung zuzüglich einer Vorhaltungs- und Abwicklungspauschale von 30 % der Auftrags- bzw. der jeweiligen Leistungssumme. Der Nachweis geringerer Kosten bleibt dem Kunden, der eines höheren Schadens N4Y vorbehalten.

9. Schlussbestimmungen

  • 9.1 Die Vertragspartner versichern gegenseitig, alle bei der Auftragsabwicklung zur Kenntnis gelangten Informationen vertraulich zu behandeln und entsprechend ihre Mitarbeiter zu verpflichten.
  • 9.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, das gleiche gilt für deren Abbedingung.
  • 9.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der restlichen. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  • 9.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist München (LG I), es sei denn, dass das Gesetz einen anderen Ort zwingend vorschreibt.

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